Full text : 1906 (0007)

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Offiziere und Beamte verpflegen sich selbst. Sollte ausnahms—
weise ihre Verpflegung durch Quartierwirte beansprucht werden, so
erfolgt die Barzahlung an die Gemeinden zu den vorgeschriebenen
Sätzen.

Hievon wird hiemit den Bürgermeisterämtern zur sofortigen
weiteren Veranlassung Kenntnis gegeben.
Stöhsel.
            
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