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Nr. 3526 2.
Homburg, den 26. Mai 1806.
Circular M 105.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Lehrverträge für verlassene Kinder.
Nachstehend folgt Auszug aus einer hohen Regierungsentschließung
vom 22. Mai 1906 Nr. 13954 0 nebenzeichneten Betreffs zur
Darnachachtung.
Nachdem seitens der pfälzischen Handwerkskammer auf Grund
des F 126 b R.Gew.Ordn. Formulare zu Lehrverträgen für Hand⸗—
werkslehrlinge aufgestellt worden sfind, kommen bei Unterbringung
von Lehrlingen auf Kosten von Kreisfonds die gemäß der Verordnung
rom Jahre 1817 erlassenen Lehrkontrakte künftighin in Wegfall.
Insoweit die Lehrgelder auf Kreisfonds übernommen werden,
wird dies in den betreff enden Entschließungen jeweils bemerkt.
Bei Anträgen auf Uebernahme des Lehrgeldes auf Kreisfonds
ist jeweils der nach den Vorschriften der pfälz. Hand—
werkskammer ausgefeéertigte Lehrvertrag in einer Aus—
fertigung anher vorzulegen.
Das Lehrgeld ist nach wie vor mit den übrigen Verpflegskosten
quartalsweise unter Beilegung eines Lebens- und Unterhalts—
scheines anher aufzurechnen.
Müller.