Full text : 1906 (0007)

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welche im Auslande ihren Aufenthalt haben, können, wenn die—
selben nicht in ihrer Heimat sich stellen wollen, behufs Ersparung der
Reisekosten sich vor der nächsten Oberersatzkommission des
deutschen Reiches stellen.

Bei dem Ober-Ersatzgeschäfte müssen auch die Eltern und die
etwaigen über 16 Jahre alten ledigen Geschwister derjenigen
Militäͤrpflichtigen erscheinen, welche Befreiungsgesuche eingereicht oder
welche nachträglich bei der Ober⸗-Ersatzkommifsion
Zurückstellungs- oder Befreiungsgesuche angebracht
haben.

Die Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag, Gagenwärtiges
durch öffentlichen Anschlag und die Schelle zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen und die Vorladung der Militärpflichtigen zur Oberersatzkommission
 alsbald zu bewerkstelligen.
Bei der Vorladnng ist den Militärpflichtigen ausdrücklich zu bemerken,
daß sie die Gestellungs-Ausforderungen und Losungs—
scheine mitzubringen haben, und daß die in dem F 26 Ziff 7 der
Wehrordnung näher bezeichneten Strafen und Nachteile nicht allein
diejenigen treffen, welche vor der Kommission gar nicht erscheinen,
sondern auch jene, welche im Augenblick des Aufrufs ihres Namens
im Lokale nicht anwesend sind.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindring—
lich zu verwarnen und ist denselben ein ruhiges anständiges Ver—
halten auf der Reise und während ihres Aufenthaltes dahier zur
Pflicht zu machen.

Die Scheine über den Empfang der Gestellungs-Aufforderungen
sind bis längstens 1. Juni l. Irs. anher einzusenden.
Die Herren Bürgermeister jener Orte, aus welchen
Reklamationen zur Beratung kommen, haben beim Ober-Ersatzgeschäfte
anwesend zu sein.

Sämtliche Militärpflichtige aller Z Jahrgänge — möglichst Handwerker
 — können sich vor Beginn des Aushebungsgeschäftes als
            
Waiting...

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