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müssen gemäß ßH 93, 2 der Wehr-Ordnung bei der Ersatz—
Kommission ihres Aufenthaltsortes beim Eintritt in das
militärische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1906 münd—
lich oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
ihre Zurückstellung von der Aushebung beantragen.
14) Für Militärpflichtige, welche infolge von Krankheit im
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu
beglaubigen sind, wenn sie nicht vom k. Bezirksar zte aus—
gestellt wurden. F 62 Ziffer 4 der Wehrordnung.
15) Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und hieher namhaft
zu machen oder das Zeugnis eines kgl. Bezirksarztes beizu—
bringen. F 65 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwerhörigkeit ꝛc) der Ersatzkommission
vorzulegen.
16) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie gericht—
lich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht bestraft
worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen: „Ohne
Strafe“.
Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung befinden, sind die nötigen Erheb—
ungen zu pflegen und bei dem betreffenden Namen in der
Stammrolle vorzumerken. F 80 und 837 der Wehrordnung.
17) Die Rubriken in den Stammrollen sind genau und gewissen⸗
haft auszufüllen.
18) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs-Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem für etwaige
Nachträge der entsprechende Raum gelassen ist ausdrücklich
zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Aufforderung
und ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschungen andere Mili—
tärpflichtige als die in der Liste erscheinenden in der G—
meinde N. nicht ermittelt werden konnten.