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Nr. 3249 2.
Homburg, 9. Mai 1906.
Cireular M 99.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
in Steinhauereien.
Nachstehend folgt Auszug aus der khöchsten Ministerialentschließung
vom 1. Mai 1906 uebenbezeichneten Betreffs zur Beachtuug bei
Revision der Steinhauereien und Verständigung der Beteiligten:
Nach F 10 Abs. 1I1 der Bundesratsbekanntmwachung vom WM.
März 1902, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Stein—
brüchen und Steinhauereien (Reichsgesetzblatt S. 78 ff.) dürfen
jugendliche Arbeiter, das ist unter 16 Jahren, in Steinhauereien bei
der treckenen Bearbeitung von Sandsteinen, wobei sie der Einwirkung
pon Steinstaub ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden. Die Be—
schäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Sandsteinbearbeitung ist im
Interesse der Lehrlingsausbildung jedech zulässig, wenn die Werk—
stücke und bei warmer, trockener Witterung auch die Arbeitsplätze sowie
die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkstätten feucht gehalten
werden (C8 7).
Die Verwendung jugendlicher Arbeiter in Sandsteinhauereien
und ihre Ausbildung als Lehrlinge darf daher nur gestattet werden,
wenn die Voraussetzungen des 8 7 gegeben sind und es ist dabei haupt—
sächlich darauf zu achten, daß die zu bearbeitenden Werkstücke während
der ganzen Dauer der Bearbeitung ausreichend feucht gehalten werden.
Dies gilt auch für Werkstücke, die noch „bruchfeucht“ zur Bear—
beitung kommen.
J V.
M u lUer.