Full text : 1906 (0007)

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dem Feuerwehrkommando oder von der Ortspolizei—
behörde, erbracht ist.
Im Vollzuge dieser Entschließung ergeht nun der Auftrag,
nach Maßgabe dieser Grundsätze künftig die bezüglichen Gesuche
sorgfältigst zu instruicren und dieselben alljährlich jeweils bis
längstens — 15. November punktlich anher
vorzulegen.

Im übrigen wird auf das Eircular Nr. 27/1899 bezw. die
höchsten Min.- Entschließungen vom 26. September 1899 (M.-A.Bl.
S. 509 ff.) und 1. November 1902 (M.-A.Bl. S. 511 ff.) be—
zeichneten Betreffs hingewiesen.
Hievon sind die Feuerwehrkommandos des Bürgermeistereibe—
bezirks gegen Nachweis zu den gemeindlichen Akten zu verständigen.
Die Vorschriften sind in praktischer Weise zusammengestellt und
mit Erläuterungen versehen in dem Büchlein „die Bestimmungen
üͤber die Verleihung des Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren
 ꝛe.“ von August Deisel, Regierungs-Rechnungs- Revisot
in Ansbach.

Bestellungen auf dieses Büchlein (Preis 830 59) werden vom
unterfertigten Amt entgegengenommen und besorgt. Jedes Bürger—
meisteramt follte sich dieses Büchlein zur Erleichterung der bezüglichen
Vorlageberichte anschaffen.

A
            
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