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Nr. 1830 2.
Homburag den 10. April 1505.
Eireular M 87.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Verleihung des Ehrenzeichens für
Mitglieder der Feuerwehren.
Im Vollzuge einer hohen Regierungsentschließung vom 153.
März 1906 bez. Betreffs wird folgendes bekannt gegeben:
Die Mitglieder der Pfälzer Pflichtfeuerwehren können für die
Verltihung des durch K. Verordnung vom 24. Juni 1884 gestifteten
Feuerwehrehrenzeichens nach 51 Absatz 1 dieser Bestimmungen nur
daun in Frage kommen, wenn besondere Leistungen bestätigt sind.
Es ist dies darin begründet, daß die Dienstleistung dieser Feuerwehr—
männer für eine bestimmte Reihe ron Jahren auf gesetzlicher Pflicht
beruht. Als solche besondere, die Verleihung des Ehrenzeichens beim
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen rechtfertigenden Leistungen
wurden bisher insbesondere eine über das Pflichtalter hinausgehende
Dienstleistung bei der Feuerwehr oder die langjährige Bekleidung
von Chargenstellungen erachtet.
Inhaltlich Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern
vom 27. Februar ds. Is. Nro. 2768 kann eine besondere Leistung
in erwähntem Sinne aber auch dann angenommen werden, weun
der betreffende Feuerwehrmann für das Feuerlöschwesen ein die
Zwangspflicht überschreitendes Maß von Treue und
Eifer bekundet und eine Bestätigung hierüber, sei es von