Full text : 1906 (0007)

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Die Protokolle hierüber sind in der gemeindlichen Registratur
aufzubewahren und innerhalb 8 Tagen Vollzugsanzeige
über die Verpflichtung etc. anher zu erstatten.
Soweit die Gewählten die Funktion eines Bürgermeisters per—
sehen, haben sich dieselben alsbald hieramts oder beim nächsten
Amtstage in Landstuhl zur Verpflichtung bezw. Rück—
erinnerung einzufinden.
Die Wahl ist den Viehbesitzern in geeigneter Weise bekannt
zu geben.

Stöhsel.
            
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