Full text : 1906 (0007)

141

Nr. 1468 2.

Homburg, den 4. April 19006.

Circular M 77.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
Die Verhütung von Bauunfaällen.

Seitens der bayerischen Baugewerksberufsgenossenschaft wird
darüber Klage geführt, daß die zum Schutze der bei Bauten
beschäftigten Personen erlassenen oberpolizeilichen
Vorschriften vom 24. Juli 1904 (G.V.Bl. S. 257) zu
wenig beachtet werden.
Da die Zahl der Bauunfälle in Bayern ganz außergewöhnlich
hoch und unzweifelhaft ein Teil derselben auf die Nichtbeachtung der
betr. Vorschriften zurückzuführen ist, werden die Ortspolizeibehörden
im Hinblick auf den bevorstehenden Wiederbeginn der Bausaison an—
zewiesen, den Vollzug der eit. Vorschriften strengstens zu kontrollieren
und Verfehlungen hiegegen behufs Bestrafung der Beteiligten zur
Anzeige zu bringen. Insbesondere wird auf den F 10 der betr.
Vorschriften, wonach das Ueberhandmauern im Allgemeinen unzulässig
ist, und den F 28, der den Anschlag der Vorschriften an Baustellen
mit über 10 Arbeitern betrifft, hingewiesen.
Die Bürgermeisterämter haben gegenwärtiges gegen unterschrift—
lichen, zu den gemeindlichen Akten zu nehmenden Nachweis saͤmmtlichen
in der Gemeinde ansässigen Bau-, Zimmer⸗ und Maurermeistern zu
eröffnen und sich zu vergewissern, ob die Baumeister, welche in der
Regel 10 Arbeiter und mehr während der Bausaison beschäftigen,
            
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