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Homburg, den 26. März 1806.
Circular M 74.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An
die Buͤrgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.
Betreff:
Der Verkehr mit Giften.
Laut Allerh. Verordnung vom 13. März 1906 nebenbezeichneten
Betreffs (G.- u. V.Bl. S. 91 f.) ist dem der Allerh. Verordnung
vom 16. Juni 1895 (G.-u. V.Bl. S. 267) beigegebenen Ver—
zeichnisse der Gifte unter anderen auch das Lysol hinzugefügt
worden.
Von fraglicher Verordnung sind die Inhaber im Gemeindebezirk
vorhandener Droguenhandlungen gegen Nachweis zu den ge—
meindlichen Akten zu verständigen und sind dieselben besonders darauf
hinzuweisen, daß für den Verkauf von Lysol ꝛc. nunmehr die
Bestimmungen der F9 1245 und 23 der Allerh. Verordnung vom
16. Juni 1895, den Verkehr mit Giften betr., maßgebend sind.
Stöhsel.
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