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Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Ges.-V.Bl. 1881 S
123) den Gemeinden zur Last.
Die bisher erwachsenen hohen Kosten anläßlich der Seuchen—
kadaververnichtung werden durch dieses Verfahren bedeutend ver—
ringert, wie auch die Kadaver so unschädlich beseitigt werden, daß
eine Weiterverbreitung der Seuchen durch Abfluß von Blut, Er—
krementen ꝛc. hintangehalten wird.
Engel, der mit Nr. 538 an das Telephonnetz angeschlossen ist,
kauft und entfernt auch jeden anderen Tierkadaver, sobald er von den
Tierbesitzern hievon verständigt wird. Die Benützung dieser Anstalt
wird daher bestens empfohlen.
Dies ist sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
Gleichzeitig wird Veranlassung genommen, die Bürgermeister—
ämter auf die Zirkulare Nr. 36, 43, 45, 52 von 1892, 54, 62
von 1900, 69 von 1902 und 29 von 1904 hinzuweisen und die—
selben zu beauftragen, die Bestimmungen, soweit die Anzeigepflicht,
die Desinfektionsmaßnahmen in den Stallungen ꝛc. in Frage kommen
genauestens zu beachten, sowie die Viehbesitzer auf die ihnen bei Ver—
meidung des Verlustes der Entschädigung obliegenden Verpflichtungen
aufmerksam zu machen.
Stöhsel.