Full text : 1906 (0007)

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freiheit nicht gewährt werden. Denn nach der angeführten Allerhöchsten
Verordnung ist für die Paketpost die Portofreiheit auf die Versendung
von Akten und Geldern beschränkt. An dieser Einschränkung der
freien Benützung der Paketpost ist bis jetzt grundsätzlich, insbesondere
auch gegenüber den K. Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und
Genußmittel, festgehalten worden.

Stöhsel.
            
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