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lichen Fortbildungsschulen und Fachzeichenschulen des Gemeinde— Be⸗
zirks unter dem Auftrage Eröffnung zu machen, die neuen Vor—
schriften der Gesellenprüfungsordnung und die obige Bestimmung
bezüglich Ausfertigung der Zeichnungen den Schülern und dem Lehr—
personale entsprechend bekannt zu geben und den Vollzug der obigen
Bestimmung tunlichst zu überwachen.
Vollzugsnachweis ist bis längstens 15. März ds. Irs.—
anher vorzulegen.
Stohsel.