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Nr. 859 2.
Homburg, den 9. Februar 1906.
Circular M 36.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Das Ruberoidbedachungsmaterial.
Nach den Wahrnehmungen der K. Versicherungskammer, Ab—
teilung für Brandversicherung, findet gegenwärtig häufig das von der
Firma Allut Noodt und Meyer in Hamburg in den Handel gebrachte
Ruberoidbedachungsmaterial unbeanstandet zur Eindeckung von Ge—
bänden Verwendung, obwohl dasselbe nicht als harte Dachung im
Sinne des Art. 58 des Brandversicherungsgesetzes und nach 857
Abs. VII der Vollzugsinstruktion vom 830. Juni 1875 — Min.⸗
A.“Bl. S. 3383 — auerkannt ist. Jnufolge dessen müssen die mit
Ruberoiddachpappe eingedeckten Gebäude von der Brandversicherungs—
anstalt als Gebäude mit weicher Dachung behandelt und
mit erhöhten Versicherungsbeiträgen angesetzt werden
Zur Vermeidung einer finanziellen Schädigung der beteiligten
Kreise wie im Interesse der öffentlichen Feuersicherheit überhaupt
haben die Ortspolizeibehörden auf diese Verhältnisse vorkommenden—
falls hinzuweisen.
Stöhsel.