diese Gesuche, wenn sie auch noch so begründet sein sollten,
unbedingt zurückgewiesen werden.
Ferner sind die Beteiligten wiederholt darauf aufmerksam
zu machen, daß ihre Angehörigen, deren Erwerbsun—
faͤhigkeit behauptet wird, in dem betreffenden Termine behufs
ärztlicher Untersuchung, desgleichen die über 16 Jahre
alten ledigen Geschwister der Betreffenden bei Ver—
bescheidung der Zurückstellungsgesuche zu erscheinen haben.
Bei Gesuchen, welche auf F 32, 2 e bis kder Wehr—
Ordnung begründet werden, bedarf es eines Fragebogens nicht.
10) Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen der vorigjährigen
und früheren LAltersklassen, welche zuräckge—
stellt resp. zeitweise vom Militärdieunste befreit
wurden und für dieses Jahzr ihre Gesuche er⸗—
neuern, hat die Instruktion der Gesuche ebenfalls unter
Benützuug des vorgeschriebenen Fragebogens
zu erfolgen und ist hiebei zu bestätigen, ob der treffende
Militärpflichtige die Unterstützung noch wirk⸗
lich leistet.
11) Den Militaͤrpflichtigen der Altersklasse 1885 ist zu eröffnen,
daß nach F 84 der Wehrordnung der freiwillige Ein—⸗
tritt auf zwei bezw. drei Jahre blos bis zum 31.
März 1905 gestattet und daher ein Meldeschein vor
diesem Zeitpunkte zu erholen ist.
12) Diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1885, welche
zum einjährig-freiwilligen Dienst zugelassen werden
wollen, müssen bis zum 1. Februar 1905 bei der Prüfungs⸗
Kommission in Speyer um den Berechtigungsschein
nachsuchen.
18) Diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1885, welche
sich, bereitss im Besitze des Berechtigungsscheines
befinden, aber noch nicht eingetreten sind und ihren frei⸗
willigen Dieust erst später antreten wollen,