Full text : 1905 (0006)

jedoch aufzufordern, ihre Gesuche innerhalb einer vom Bürger—
meisteramte zu steckenden angemessenen Frist bei dem Bürger—
meisteramte anzubringen. Das Bürgermeisteramt hat solche
dann von amtswegen zu instruieren, ohne daß die Be—
teiligten etwas dafür zu entrichten haben. Reichs-Mil.-Ges.
Z 85. Auch ist es Amtssache, die unparteiischen Familien—
väter beizuziehen und darf dies unter keinen Umständen den
Gesuchstellern üterlassen werden. Zuwiderhandlungen müßten
unnachsichtlich geahndet wecden.
Diejenigen militärpflichtigen Musiker, welche sich zur Zeit des
Musterungszeschäfts im Auslande befinden, haben um ihre
Entbindung von der Gestellungspflicht nachzusuchen. Im
Unterlassungsfalle müßten dieselben zur Bestrafung angezeigt
und ihnen die Vorteile der Losung entzegen werden. Außer—
dem hätten sie unter Umständen ihre Behandlung als unsichere
Dienstpflichtige zu gewärtigen.
Im Falle zwei oder mehrere Söhne einer Familie gleich—
zeitig zur Vorstellung gelangen, so sind die Beteiligten
darauf hinzuweisen, wie auf dem Wege des F 32 Ziff. 3 der
Wehrordnung die Ableistung der Militärdienstpflicht erleichtert
werden kann.
Die Bekanntgabe an die Beteiligten hat nicht nur auf
dem Wege der ortsüblichen Bekanntmachung,
sandern auch bei der Anmeldung zur Stammrolle von Person
zu Person zu erfolgen, damit die Nachschleppung von Gesuchen
tunlichst vermieden werde.
Die Oberersatz-Kommission wird solche Gesuche, welche in
dem betreffenden Jahre vor ihr angebracht werden, ohne daß
sie der Ersatz-Kommission als 1. Instanz vorgelegt waren, nur
dann berücksichtigen, wenn die Veranlassung nach der Musterung
entstanden ist, oder die Versäumung des Anbringens des
Gesuches bei der Musterung durch ganz dringende Ent—
schuldigungsgründe gerechtfertigt wird, Außerdem werden
            
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