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Die Ladungsnachweise nebst den Stammrollen der Jahrgänge
1883, 1884 und 1885 sind längstens bis 20. Februnar l. Irs.
anher zu senden.
Auf den Ladungsnachweisen ist der Jahrgang, dem der Militär—
pflichtige angehört, beizusetzen.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindringlich zu
verwarnen und ist denselben unter Hinweisung auf die bevorstehenden
Strafen im Falle von Ruhestörungen ein ruhiges, anständiges Ver—
halten auf der Reise und während des Aufenthaltes dahier zur Pflicht
zu machen. Oeffentliche Anfzüge auf Plähen und Straßen der
Ortschaften sind unzulässig.
Die Herren Bürgermeister haben sich gemäß F 64 Ziffer 3
der Wehrordnung an den für die Gemeinden des Bürgermeisterei⸗
bezirks zur Vornahme der Musterung bestimmten Tagen einzufinden.
Im Falle gesetzmäßiger Verhinderung können dieselben sich durch den
Bürgermeisterei-Adjunkten vertreten lassen.
Bezüglich der beizubringenden Beweise von denjenigen Militär—
pflichtigen, welche Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von
der Militärpflicht stellen oder an Gebrechen zu leiden behaupten
wird auf den 563 Ziffer 7 und F 65 Ziffer 5 u. 6 der Wehr—
ordnung verwiesen und sind hierauf die Beteiligten aufmerksam zu
machen.
Bei der Prüfung der Gesuche um Zurückstellung und zeitweise
Befreiung, deren VBerbescheidung jeweils unmittelbar
nach der Musterung des betr. Militärpflichtigen statt—
findet, haben auch diejenigen Personen zu erscheinen, zu deren
Gunsten der Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung gestellt
wird, beziehuugsweise zu deren Gunsten der Militärpflichtige
iu den Vorjahren befreit wurde, soweit Anspruch auf fernere
Befreiung desselben erhoben und das Gesuch für dieses Jahr erneuert
wird, damit die Ersatzkommission selbst in der Lage ist, zu beurteilen,
ob diese Personen wirklich arbeits- und aufsichtsunfähig sind oder
nicht, worauf die Betreffenden aufmerksam zu machen sind. Ferner