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HRomburg, den 6. Februar 11053.
Circular M 32.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Ersatzgeschäft für das Jahr 1905.
Unter Bezugnahme auf 5 62 der Wehrordnung vom 19. Ja—
nuar 1889 (G. V.Bl. Nro. 8 v. 1889, bezw. Nro. 55 v. 1904)
erhalten die Bürgermeisterämter eine Bekanntmachung vom heutigen
iber Vornahme des Musterungsgeschäftes für 1905
mit dem Auftrage, diese Bekanntmachung sofort öffentlich anzu—
schlagen und deren Inhalt mittelst der Schelle zur Kenntnis der Be—
teiligten zu bringen. Die Vorladung der im hiesigen Bezirke ge—
stellungspflichtigen Militärpflichtigen zum Musterungsgeschäfte an
dem für jede Gemeinde bestimmten Tage ist sofort nach Eintreffen
der Stammrollen und Ladungsformulare zu bewerkstelligen. (F 12
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, 8 26 Ziffer 2 und
J 62 Ziffer 1 und 3 der Wehrordnung).
Die Gestellungsbefehle sind den im hiesigen Bezirke Gestell ungs—
pflichtigen, wo möglich, selbst zuzustellen und sind Militärpflichtige,
welche fich auswärts aufhalten und daselbst gestellungspflichtig sind,
nicht zu laden.
Jeder Militärpflichtige hat den Gestellungs-Befehl, diejenigen
Gestellungspflichtigen früherer Jahrzänge haben überdies ihre Lo—
sfungsscheine mitzubringen, worauf dieselben bei ihrer Vorladung
ausdrücklich aufmerksam zu machen sind.