Full text : 1905 (0006)

Rekrutierungsstammrolle des Geburtsortes als in der des
Aufenthaltsortes oder Wohnortes vorzutragen.
Hiebei ist genau der Geburts- und der Aufenthaltsort
anzugeben. Einer sogenannten Ueberweisung an die Aufent—
haltsgemeinde bedarf es nicht und ist von einer solchen
abzusehen.
7) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen früherer Altersklassen,
welche in ihren Stammrollen noch nicht erscheinen, sind in
die Stammrolle der Altersklasse, zu welcher sie
gehören, nachzutragen und ist dies im Vorlagebericht zu
bemerken.
8) Die Bürgermeisterämter dürfen sich auf die Anmeldungen
der Militärpflichtigen nicht beschränken, sondern müssen ge—
mäß 8F46, 3 lit. e der Wehrordnung amtliche Nachforschungen,
insbesondere in den treffenden Geburtsregister-Jahrgängen
anstellen, ob nicht noch andere vorhanden sind, welche eine
Anmeldung unterlassen haben. Es ist dies besonders wichtig
bei eingewanderten, rückgewanderten, oder in früheren Jahren
übersehenen und in die früheren Stammrollen nicht aufge—
nommenen Militärpflichtigen.
9) Gesuche um Zurückstellunng
a) wegen häuslicher Verhaäͤltnisse,
bB) wegen Berufes,
c) wegen dauernden Aufenthaltes im Auslande,
sind nach Vorschrift der Ministerial-Entschließung vom 11.
Januar 1890, Ministerial-Amtsblatt S. 17 ff. genau zu
instruieren. Wenn ein Gesuch auf F 832, 2 a und b der
Wehrordnung gegründet wird, so ist unter Beachtung der
Weisung der Circulare Nr. 17 v. 1890 und Nr. 44 v. 1897
ein Fragebogen auszufüllen.
Die Beteiligten sind dabei besynders darauf aufmerksam zu
machen, daß Zurückstellungsgesuche in der Regel! spätestens
im Musterungstermin anzubriugen sind. Die Beteiligten sind
            
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