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meinderäten. Die Zahl derselben wird vom Gemeinde—
rate festgesetzt.
1) Aus den Pfarrvorständen ꝛc. ꝛc.
5) aus einer Anzahl vom Gemeinderate aus der Mitte
der volljährigen, männlichen, mit einer direkten Steuer in
der Gemeinde angelegten Cinwohner der Gemeinde gewählter
Armenpflegschaftsräte. Die Zahl dieser Armen—
pflegschaftsräte wird ebenfalls vom Gemeinderate festgesetzt.
6) aus dem k. Bezirksarzte, sofern er am Orte seinen Amisgsitz hat.
Nachdem die bezügliche Wahl erfolgt ist, ist durch den Bürger—
meister der Armenpflegschaftsrat in einer vorschriftsgemäß berufenen
Sitzung zur Wahl eines Stellvertreters des Vorstandes nunmehr
zu veranlassen. Die Gewählten sind durch den Vorstand des Armen—
pflegschaftsrates in dessen erster Sitzung auf Handgelübde zu ver⸗
pflichten und in ihre Stellen einzuweisen. Hierüber ist im Protokollbuch
———
II. Die Ortsschulkommission besteht: (Geib Bd. II. S. 22)
1) aus dem Bürgermeister als Vorstand
2) aus einem vom Gemeiderate abzuorduenden Mitgliede des
Gemeinderates; in den Gemeinden mit konfessionell ge—
mischten Schulen aus je einem Mitgliede des Gemeinderates
von jeder beteiligten Konfession
3) aus den beteiligten kgl. Lokalschulinspektoren
4) aus dem dienstältesten Lehrer jeder Konfession des betreffenden
Orts.
Ueber den Vollzug vorstehender Anordnungen ist unter nament—
licher Angabe der derzeitigen Zusammensetzung des Armenpflegschafts—
rats und der Ortsschulkommission binnen 14 Tagen anher An—
zeige zu erstatten.
Stöhsel.