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Homburg, den 4. Februar 1905.
6—ireular 4 31.
Koönigliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Bildung der Armenpflegschaftsräte
und der Ortsschulkommissionen für
die Periode 1905 — 1909.
Nachdem die ordentlichen Gemeindewahlen pro 1900 — 1909
vollendet sind, ist zur Bildung des Armenpflegschaftsrates und
der Ortsschulkommission, soweit dies nicht schon geschehen
sein sollte, zu schreiten.
Unter Hinweis auf
1) Art. 22 und 283 des Gesetzes über die öffentliche Armen—
und Krankenpflege vom 29. April 1869 (Amtsbl. S. 989)
2) Ziff. J der Schulverordnung vom 20. August 1817 und der
hiezu ergangenen Amtsinstruktion vom 22. August 1817
(Beil. zu Nro. 33 des Amtsblattes von 1817) erhalten die
Bürgermeisterämter den Auftrag, sofort die Wahl der be—
treffenden Commissions-Mitglieder durch die Gemeinderäte
vornehmen zu lassen.
Zu genauer Beachtung bei Vornahme der Wahlen wird folgendes
bemerkt:
1. Der Armenpilegschaftsrat besteht: (Geib Bd. J S. 45):
1) aus dem Buͤrgermeister
2) aus dem bezw. den Adjunkten
3Paus den vom Gemeinderate abgeordneten Ge—