Full text : 1905 (0006)

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Wein unter Verwendung der durch F8 des Weingesetzes
verbotenen Mittel und Bereitungsarten auch dann unzu—
lässig ist, wenn sie zum Zwecke der Essigbereitung
erfolgt. Es dürfen also die zu diesem Zwecke hergestellten
Kunstweine auch nicht verkauft oder feilgehalten werden.
Diese Gesetzesauslegung bietet eine Handhabe, um den Schwierig—
keiten beim Gesetzesvollzuge entgegenzutreten, die sich nach den Dar—
legungen der Untersuchungsanstalt dadurch ergeben, daß Trester- und
Hefewein dem kontrollierenden Beamten als zur Essigbereitung bestimmt
bezeichnet, dieser Verwendung aber nicht zugeführt, sondern als
Trinkwein in Verkehr gebracht werden.
Stöhsel.
            
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