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Nr. 445 V.
Homburg, den 2. Februar 1905
Circular Mc 23.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Der Vollzug des Weingesetzes.
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Im Vollzuge einer hohen Entschließung der k. Regierung der
Pfalz, Kammer des Innern, vom 25. Januar l. Is. Nro. 2153 N
wird den Bürgermeisterämtern Nachstehendes zur Kenntnisnahme und
Darnachachtung eröffnet:
1) eine Kontrolle der Fabriken, die sich mit der Herstellung von
Dessertweinen, ausgetrockneten Früchten und eingedickten Most—
stoffen befassen — F 3 Abs. 1 Ziff. 8 des Weingesetzes —
ist in der Form der Kellerkontrolle nach FH 10 und 11 des
Gesetzes zulässig. Durch die in 59 3 Abs. 1 Ziff. 3 vorge⸗
schriebene Anzeige des Betriebsbeginnes soll das Augenmerk
der mit der Kellerkontrolle betrauten Beamten auf diese Be—
triebe gelenkt werden. Die Bürgermeisterämter werden deshalb
angewiesen, die landwirtschaftliche Kreisversuchsstation in
Speyer als Untersuchungsanstalt von den Anzeigen über den
Beginn der etwa vorhandenen Fabrikbetriebe zu verständigen.
M Durch die in der Strafsache gegen die Branntweinbrenner
Ludwig und Adam Zeter von Diedesfeld und den Wein—
kommissionär Friedr. Kreß von Edenkoben wegen Vergehen
wider das Weingesetz ergangene Entscheidung des Reichsge—
richtes vom 21. November 1904 wird außer Zweifel gestellt,
daß die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von