Full text : 1905 (0006)

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Nr. 1840 X.

Circular M

Homburg, den 24. Januar 1905.

21.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug des Schlachtvieh- und Fleisch—
beschaugesetzes.

Die Bürgermeisterämter werden hiemit beauftragt, die nachstehenden
Maßnahmen den im Buüͤrgermeistereibezirke ansässigen Tierärzten, den
Schlachthausaufsehern, Metzgermeistern und Brandmetzgern gegen
Nachweis, welcher zu den Gemeindeakten zu nehmen ist, zu eröffnen
und im gegebenen Falle für gewissenhafte Durchführung dieser Maß—
nahmen Sorge zu tragen.
1) Wird bei der Eröffnung von Tieren, welche ordnungsmäßig
oder auch notgeschlachtet wurden, Milzbrand oder auch nur
Verdacht auf Vorhandensein von Milzbrand festgestellt, so
ist jede weitere Arbeit und Handlung an dem Tiere zu unterlassen.
2) Der Schlächter und die mit ihm hantierenden Personen haben
ihre Hände in warmem Sodawasser und mit Seife gründlichst
zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel (Creolinwasser)
zu desinfizieren; Kleider und Schuhe sind zu wechseln und
diese sowie die Messer und Gerätschaften an Ort und Stelle
bis zum Eintreffen des beamteten Tierarztes zu belassen.
3) Kommen dennoch Personen oder Gerätschaften, welche mit
Milzbrandkeimen in Berührung gekommen sind, mit anderen
gesunden eder kranken Ticren beim Schlachten oder bri der
            
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