Full text : 1905 (0006)

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Homburg, den 283. Januar 1805.

Circular M20.

Königliches Bezirksamt
Houlburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff
Haltung und Körung der Zuchistiere.

Unter Bezugnahme auf Ziff. 2 der Bekanntmachung des nk.
Staatsministeriums des Innern und der Finanzen vom 16. Juni 1888
„die Haltung und Körung der Zuchtstiere betr.“ (Ges. u. V.-Bl.
S. 488), Circular Nr. 66 von 1888, Circular Nr. 20 von 1903
und Circular Nr. 15 von 1904 werden die Bürgermeisteraͤmter beauf⸗—
tragt, für sämtliche Gemeinden ihres Bezirks am 1. Februar
nächsthin die Zahl der im Besitze jedes Einzelnen befindlichen Kühe
und der über ein Jahr alten Kalbinnen sorgfältigst festzustellen, das
Ergebnis sodann in einer Liste, nach Namen der Besitzer und Zahl
der Tiere zusammenzustellen und diese Liste zur Einsichtnahme
und Abgabe etwaiger Erinnerungen seitens der Vieh—
besitzer 8 Tage lang öffentlich aufzulegen.
Nachdem der hienach ermittelte Besitzstand sowohl für die Bei—
tragspflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere als auch
zur Ermittelung des richtigen Verhaͤltnisses zwischen der Zahl der in
Betracht kommenden weiblichen Tiere einerseits und der zur Deckung
erforderlichen Zuchtstiere anderseits für die Dauer des ganzen Jahres
Maß zu geben hat, erwarte ich, daß bei Ermittelung der Kühe und
Kalbinnen und bei der Aufstellung der Verzeichnisse mit der größten
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren wird.
Ueber den Vollzug ist bis zum 10. Februar nächsihin
            
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