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auch das Ergebnis der Prüfung vom Prüfungsausschuß zu beurkunden
ist. Die Prüfungstermine werden jeweils bekannt gegeben.
8 20. Ein Lehrherr, welcher seine Pflichten aus dem Lehrver—
hältnisse der Handwerkskammer oder der Innung oder dem Lehrling
gegenüber versäumt, ist vom Ausschuß für das Lehrlingswesen auf
geeignete Weise zu gewissenhafter Erfüllung sciner Verpflichtungen zu
ermahnen. Bleibt dies unwirksam, so hat der Ausschuß beim Vor—
stande die Bestrafung des Lehrherrn zu beantragen.
Der Vorstand der Handwerkskammer oder der Innung ist befugt,
bei Verletzung obiger Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geld—
strafen bis zu 20 M. zu verhängen.