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Die Anzeige nach Formular J ist erlassen.
Ueber etwaige Anstände, welche sich bei der Revision ergeben
sollten (wie Fehlen von Arbeitsbüchern bei Arbeitern unter 21 Jahren,
Nichtgewährung der vorgeschriebenen Arbeitspause, Ueberschreitung der
vorgeschriebenen Arbeitszeit, Fehlen der vorgeschriebenen Anschläge im
Fabrikraum, Nichterstattung der vorgeschriebenen Anzeige an die Orts—
polizeibehörde) wäre anher zu berichten.
Wiederholt wird darauf hingewiesen, daß diese Revisionen stets
halbjährlich vorzunehmen sind. Ich gewärtige genaueste Be—
achtung und Durchführung dieser Vorschrift. Die betreffenden
Voll zugsanzeigen sind jeweils bis 34. Mai bezw. 830. November
anher vorzulegen.
Bezüglich der gleichfalls halbjährlich vorzunehmenden Kon—
trolle der Gast- und Schankwirtschaften, in welchen fremde
Personen (Kellner, Kellnerinnen, Aufwartemädchen, Zimmermädchen,
Köchinnen, Köche ꝛc.) beschäftigt werden, wird auf das Circular
Nr. 78 vom 12. April 1904 zur genauen Beachtung hingewiesen.
Stöhsel.