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Homburg, den 31. Dezember 1905
Circular Mc 226.
önigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Revision der Gewerbebetriebe.
Unter Bezugnahme auf das Circular Nr. 164 vom 12. Dezember
1902 ergeht der Auftrag, gemäß F 89 der Anweisung des k. Staatsministeriums
des Innern vom 84. März 1892 zur Ausführung des
Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Reichsgewerbeordnung
vom 41. Juni 1891 (M.-A.Bl. 1892 S. 91), soweit dies nicht
etwa schon geschehen sein sollte, bis längstens 15. Januar 1906
sämtliche Fabriken und denselben gleichgestellte An—
lagen (Ziegeleien, Steinbrüche, Gruben, Zimmerplätze u. s. w.),
in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
der vorgeschriebenen halbjährlichen Revision zu unterstellen und sodann
gemäß F 44 der cit. Ministerial-Anweisung für jede in Betracht
kommende Fabrik- u. s. w. Anlage kurze Anzeige hierüber auf dem
bei Zorn in Homburg erhältlichen Formular („Protokoll über das
Ergebnis der in dem Betrieb von X vorgenommenen ortspolizeilichen
Revision) vorzulegen.
Die Anzeige nach Formular J ist erlassen.
Die gleiche Revision hat auch in den Werkstätten mit Mo—
toren-und Wasserbetrieb, soweit in denselben Arbeite—
rinnen und jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
ferner in allen Bäckereien und Getreideschrot-Mühlen,
soferne dort Arbeiter beschäfstigt werden, stattzufinden
und ist Vollzugsanzeige hierüber gleichfalls bis 15. Januar
Ifd. Irs. vorzulegen.