Full text : 1905 (0006)

453

beitslokalen ec. eine Waschschüssel, sowie Schmierseise bereit
steht, womit sie sich beim jedesmaligen Beginn der Beschäftigung
 ꝛc. sowie bei jedesmaliger Benützung des Abortes
und Pissoirs die Häude zu reinigen haben und daß in den
hetr. Lokalen ꝛc. durch die amtl. Desinfektoren in den Aborten
und Pissoirs fortl. eine gründliche Chlorkalk- oder Kalkmilch—
Desinfektion ausgeführt wirrd. Die übrigen Typhus-Rekon—
valeszenten bezw. Träger haben ebenfalls vor Beginn ihrer
Tätigkeit und nach jedesmaliger Benützung von Abort u. Pissoirs
die Hände sorgfältig mit Schmierseife zu waschen. Ihre
Notdurft sollen alle Typhus-Rekonvaleszenten und -Träger
nur zu Hause verrichten.
5) Ter Außenstation bleibt vorbehalten, von jedem aus der Be—
obachtung bis auf weiteres entlassenen Typhusfall beim Auf—
treten von neuen Fällen in seiner Umgebung festzustellen, ob
der Betreffende oder einer seiner Angehörigen Typhus-Bazillen
ausscheidet, also wiederum die vorstehenden Maßregeln nötig
wären.

Das gleiche Verfahren wird auch bei Typhusträgern an—
angewendet.
Die praktischen Aerzte ersparen in künftigen Fällen, wenn sie
nach Maßgabe der Ziff. 4 Mitteilung anher machen, das Porto für
die betreffende Mitteilung, wenn sie die bezügliche Anzeige (Postkarten)
dem Bürgermeisteramte des Aufgabeortes behufs Einsendung am das
k. Bezirksamt der Behandlung als Dienstsache übergeben.
Von gegenwärtigem Circular sind die in der Gemeinde wohn—
haften prakt. Aerzte, die Lehrer und die amtlichen Desinfektoken zu
verstäͤndigen.

Stöhsel.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.