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und mit dem Führungszeugnis über die Lehrzeit, sowie der Prüfunge—
gebuͤhr dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, falls derselbe nicht
bekannt, bei der Handwerkskammer einzureichen und zwar für alle
vom 1. Januar bis 30. Juni auslernenden Lehrlinge bis
spätestens 15. März, für die in der Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember ihre Lehre beendigenden Lehrlinge bis spätestens
1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres.
Das Führungszeugnis muß den Vor- und Familiennamen, den
Geburts-Ort und -Tag des Lehrlings, sowie Beginn und Ende des
Lehrverhältnisses nachweisen und eine Angabe über die während der
Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie ein Zeugnis
uͤber das Bcetragen enthalten.
DTas Verjfahren bei der Prüfung wird durch die Prüfungs—
ordnung geregelt.
Besteht der Lehrling die Gesellenprüfung nicht, so wird vom
Prüfungsausschuß ein Zeitraum bestimmt, vor dessen Ablauf die
Prüfung nicht wiederholt werden darf. Nach Ablauf dieser Frist hat sich
der Lehrling alsdann einer neuen Prüfung zu unterwerfen, wenn er
einen Lehrbrief von der Handwerkskammer oder Innung zu erhalten
wünscht. Bei Nichtbestehen der Prüfung hat der Prüfungsausschuß
zu untersuchen, auf welcher Seite das Verschulden hiefür liegt.
Gewinnt der Prüfungsausschuß die Ueberzeugung, daß die mangel—
hafte Ausbildung des Lehrlings durch den Lehrherrn verschuldet ist,
so hat der Lehrherr für die Kosten der Nachbildung bis zur nächsten
Prüfung aufzukommnn und den Lehrling wie einen jungen Gehilfen
zu bezahlen.
Besteht der Lehrling mehrmals die Prüfung richt, eder lernt er
überhaupt bis zur nachsten Prüfung nicht nach, so hat er nur An—
spruch auf ein Zeugnis des Lehrherrn über die Dauer der Lehrzeit
und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten,
sowie uͤber sein Betragen.
Der Lehrling, welcher die Gesellenprüfung besteht, erhält von der
Innung oder der Handwerkskammer einen Lehrbrief, auf welchem