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die Verarbeitung des Fleisches netgeschlachteter Tiere zu verhüten, aber
auch der unnötigen Vernichtung genußtauglichen Fleisches vorzubeugen.
Der Beschauer hat in erster Linie zu prüfen, ob es sich um eine
wirkiche Schlachtung oder nur um ein nachträgliches
Abstechen eines bereits verendeten Tieres handeltund
welche Krankheit vorliegt. (Vergl. Nr. 37, 38 der gemein—
faßlichen Belehrung für nichttierärztliche Beschauer, Ausführungs—
bestimmungen C. zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.)
Eine zuverlässige Entscheidung über die Verwendbarkeit des Fleisches
wird bei Notschlachtungen noch mehr als sonst schon das Vorliegen sämt—
licher Organe voraussetzen. Bleiben bei der ersten Untersuchung Zweifel
übrig, so ist die Vornahme einer zweiten Besichtigung
angezeigt; beispielsweise wird es für das Erkennen septischer oder
toxischer Erkrankungen unter Umständen von Wert sein abzuwarten:
ob sich das in solchen Fällen häufige rasche Eintreten von Verän—
derungen in Farbe und Geruch des Fleisches auch bei dem vorliegen—
den Fleische beobachten läßt. Eine Wiederholung der Beschau ist
stets nötig, wenn sie ausnahmsweise bei künstlicher Beleuchtung statt⸗
gefunden hat, da das Fleisch notgeschlachteter Tiere sich nur bei Tages—
licht zuverlässig beurteilen läßt. Es ist jedoch darauf Bedacht zu
nehmen, daß die zweite Untersuchung nicht so spät erfolgt, daß die
Verwertbarkeit des etwa genußtauglichen Fleisches durch den Eintritt von
Fäulnis in Frage gestellt wird; es ist zu berücksichtigen, daß nament—
lich auf dem Lande zur Aufbewahrung des Fleisches oft nur wenig
geeignete Rääume zur Verfügung stehen; es soll daher dort, namentlich
zur Sommerzeit, mit der Nachuntersuchung keinesfalls länger als
24 Stunden gewartet werden.“
Stöhsel.