Full text : 1905 (0006)

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Bestimmungen der höchsten Ministerial-Bekanntmachung vom 27.
Juli 1905 (G.-V.-Bl. S. 531 ff.) Feuerwerkskörper nur nach
vorgängiger Anzeige an die Ortspolizeibehörde feilgehalten werden
dürfen. Die betr. Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über alle dies—
bezüglichen An- und Verkäufe ein Buch zu führen, in welchen die in
gz 25 a. a. O. aufgeführten Rubriken enthalten sein müssen.
Pulver, Feuerwerkskörper u s. w. dürfen im Laden in Mengen
von höchstens 21/3 kKg aufbewahrt sein.
Die Abgabe von Feuerwerkskörpern, Kanonenschläge, Frösche,
Schwärmer und dergl. an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter
16 Jahren, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Haft bis
zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 AM. geahndet.
Des Weiteren ist Veranlassung gegeben, die Bestimmungen der
Allerhöchsten Verordnung vom 19. November 1887 (G.-V.-Bl. S. 665)
„betreffend das Verbot des Feilhaltens und Führens von Waffen
zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen“ in
Erinnerung zu bringen. Hienach ist die Führung von Dolchen, im
Griffe feststehenden Messern, Revolvern, Sackpistolen, Ter—
zerolen ꝛc. allen Personen unter 18 Jahren, Lehrlingen, ledigen
Dienstboten, Taglöhnern ꝛc., sowie den noch im Brode des Familien⸗
hauptes stehenden ledigen Haus söhnen untersagt.
Stöhsel.
            
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