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Homburg, den 28. Dezember 1905.
Circular M 222.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und k. Schießen in er Neujahrsnacht.
Beim Schluß des Jahres besteht wiederum Anlaß darauf hin—
zuweisen, daß durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und durch
verbotenes Schießen in der Neujahrsnacht rielfach nicht nur in grober
Weise Unfug getrieben zu werden pflegt, sondern daß hierdurch auch
häufig Unglücksfälle herbeigeführt worden sind. Die Bürgermeister—
ämter werden deshalb beaustragt, sofort die einschlägigen Bestim—
mungen des 8 367 Ziffer 8 und des F 368 Ziff. 7 des Reichsstraf—
gesetzbuches (Verbot des Schießens und Abbrennens von Feuerwerks—
körpern ohne polizeiliche Erlaubnis), des Art. 39 Polizeistrafgesetzbuchs
und der Verordnung vom 19. November 1887 (Verbot des
Führens von Revolvern, Pistolen ec.) wieder holt öfsentlich bekannt
zu geben.
Gleichzeitig sind die Polizeiorgane anzuweisen in der Neujahrs—
nacht schärfste Kontrolle zu üben, hiebei dem obenbezeichneten Unfug mit
aller Strenge entgegenzutreten, verbotswidrig getragene Schießwerk—
zeuge und Feuerwerkskörper zu confisciren und die in dieser Richtung
konstatirten Verfehlungen unnachsichtlich zur Strafanzeige—
zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Circnlar vom 13.
September lfd. Irs. Nro. 158 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den