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kann den Lehrlingen in dazu hergerichteten besonderen Räumen, für
welche die vorstehende Beschränkung nicht gilt, Gelegenheit zur Unter—
haltung und Belehrung geboten werden.
Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und
zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche
Zeit und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen
dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kest noch
Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
F 15. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter—
worfen und dem Lehrherrn, sewie demjenigen, welcher an Stelle des
Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue,
zu Fleiß und anständigen Betragen verpflichtet.
Uebermäßige und unanständige Züchtigung, sowie jede die Gesund—
heit des Lehrlings gefährdende Handlung ist verboten.
F 16. Der Lehrherr ist verpflichtet, den durch Lehrvertrag zum
Besuch der Fortbildungsschule oder Fachschule verpflichteten Lehrling
zum regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuch anzuhalten und ihm
die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren.
Er hat den Besuch der Schule seitens des Lehrlings zu überwachen
und seinerseits alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, damit
der Lehrling die Schule mit Erfolg besucht. Sollte der Lehrling die
Schule nicht regelmäßig besuchen, so hat der Lehrherr den Ausschuß
für das Lehrlingswesen davon in Kenntnis zu setzen damit dieser dem
Lehrling den erforderlichen Vorhalt macht. Im Falle dauernder Er—
folglosigkeit der Bemühung, den Lehrling zum Besuche der Schule
anzuhalten, ist das Lehrverhältnis durch den Ausschuß für das Lehr⸗
lingswesen zu lösen.
Der Lehrherr ist verpflichtet, Lehrlingen, welche vor den Aus—
schuß für das Lehrlingswesen geladen werden, die zur Befolgung
dieser Ladung erforderliche Zeit zu gewähren.
8 17. Soll das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden, so ist
hiervon durch den Lehrherrn dem Ausschuß für das Lehrlingswesen
innerhalb eincr Woche Anzeige zu machen und von diesem die Streichung