Full text : 1905 (0006)

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Domburg den 5. Dezember 1905.

Circular 48 216.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks

Betreff:

Die Unfalluntersuchungen.

Mit Ministerial-Bekanntmachung vom 27. September Ilfd. Irs.
nebigen Betreffs (M.-A.-Bl. des Innern S. 483) sind zum Zwecke
übereinstimmender Behandlung und im Interesse der Vereinfachung
die Ortspolizeibehörden angewiesen, das Protokoll über die
nach 8 66 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes bezw. F 37 des
Bauunfallversicherungsgesetzes vorzunehmenden Unfalluntersuchungen
sofort nach deren Abschluß an den Vorstand der be—
treffenden Berufsgenossenschaft oder den beteiligten
Sektionsvorstand oder die betreffende Ausführ—
ungébehörde zu übersenden, wie dies bisher meist schon
üblich war.
Die Verhandlungen über die Untersuchung der unter das Un—
fallve rsicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft fallenden Unfälle
sind auch fernerhin nebst der Unfallanzeige durch Vermittlung der
Distriktsverwaltungsbehörde an den Genossenschaftsvorstand einzu—
senden (Art. 20 des Ausf.Ges. vom 5. April 1888).
Die Genaueste Beachtung dieser Anordnungen wird gewäͤrtigt.
Stöhsel.
            
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