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Dieses muß hinsichtlich aller Lehrlinge die Namen der Lehrmeister
und die unter ha b und c angeführten Angaben enthalten. Diese
Anmeldungen, sowie die Anzeigen über Veränderung des Lehr verhältnisses
durch Aufhebung nach beiderseitiger Vereinbarung, Tod, Entlassung,
Kentraktbruch des Lehrlings, sowie von dem Ergebnis der Gesellen—
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a) von Lehrherrn, welche nicht Innungsmitglieder sind, innerhalb
eines Monats nach Abschluß der Auflösung des Lehrvertrages,
b) von den Innungen am 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres zu erstatten.
Hat die Innung die Aenderung ihres Lehrvertrag-Formulars vor—
genommen, so hat sie von dem so geänderten Formulare 8 Exemplare
einzureichen und anzugeben, welchen Lehrverträgen es zu Grunde ge—
legt ist.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften ist mit 1bis 10
Mark Strafe bedroht.
S 13. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem
Betriebe vorkommenden Arbeiten, sowie, falls er sich vorzugsweise oder
ausschließlich mit einem besonderen Geschäftszweige beschäftigt, auch in
den andern allgemein gebräuchlichen Handgriffen und gewöhnlichen Ar—
beiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen
Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die
Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und
zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat
ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu
schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeits—
verrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften
nicht angemessen sind.
8 14. Den Lehrlingen unter 16 Jahren ist der Besuch von
Schankwirtschaften und anderen öffentlichen Lokalen nur in Begleitung
erwachsener Angehöriger, des Lehrherrn oder seines die Ausbildung
leitenden Arbeiters gestattt. Am Sonntag Nachmittag und Abend