Full text : 1905 (0006)

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(F 130 a Abs. 1) kann nur ven der Handwerkskammer ausgesprochen
und muß bei dieser beantragt werden.

Dieselbe darf nicht versagt werden, wenn der Lehrling sich schon
im vorgerückten Alter befindet oder eine höhere Ausbildung erhalten
hat, jedoch unter der Voraussetzung des Bestehens der Gesellenprüfung
und nach Umfluß der projektierten Lehrzeit.
F 11. Einen Erlaß an der vertragsmäßigen Lehrzeit kann der
Lehrherr nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Lehrlings—
wesen der Handwerkskammer gewähren. Diese Zustimmung darf nur
gewährt werden, wenn besondere Umstände einen solchen Erlaß recht—
fertigen, und wenn der Lehrling durch sein Betragen und seine Leist—
ungen sich ausgezeichnet hat. Die Handwerkskammer entscheidet auf
diesbezüglichen Antrag des Lehrherrn oder der Innung, ob der Lehr—
ling im Einzelfalle vor der Innehaltung der Lehrzeit zu entbinden ist.
8 12. Jeder Gewerbetreibender, insofern ernicht
einer Innung angehört, ist verpflichtet, die von ihm
gehaltenenLehrlinge innerhalb eines Monats beider
Kammer anzumelden und wieder nach Beendigung der
Lehrzeit oder Auflösung des Lehrverhälnisses abzu—
melden.

Die Anmeldung, welche das erste Mal alle zur Zeit beschäftigten
Lehrlinge zu umfassen hat, muß euthalten:
a) Vor- und Zuname, Geburtsort, Alter und Wohnung des
Lehrlings;
b) Angabe des Gewerbes eder Gewerbszweiges, in welchem der
Lehrling ausgebildet werden soll;
c) Beginn und Dauer der Lehrzeit.
Außerdem ist der Lehrherr verpflichtet, eine Abschrift des Lehrver—
trags einzureichen.
Jede Innung hat halbjährlich ein Verzeichnis aller bei ihren Mit—
gliedern beschäftigten bei ihr eingeschriebenen Lehrlinge der Kammer
einzureichen.
            
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