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8 9. Die Annahme cines Lehrlings erfolgt durch Abschluß
eines schriftlichen Lehrvertrages, der binnen 4Wochen
erfolgen muß, und durch Einschreiben des Lehrlings in die
Lehrlingsrolle der Fnnung bezw.der Handwerkskammer.
Der Lehrvertrag, welcher nach dem in den wesentlichen Punkten
von der Handwerkskammer festgestellten Formulare abzuschließen ist,
muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des
Vertrages zulaͤssig ist;
5. die Vereinbarung einer vierwöchentlichen Probezeit;*)
6. die Bestimmung, daß der Lehrling nach beendeter Lehrzeit sich
der Gesellenprüfung zu unterziehen hat, und
7. die Verpflichtung des Lehrlings zum Besuche der Fortbildungs⸗
oder Fachschule, sowie eine Bestimmung darüber, wer das
Schulgeld zu zahlen hat,
Der Lehrvertag ist in drei Exemplaren auszufertigen
und vom Lehrherrn, vom Vater oder gesetzlichen Stellvertreter des
Lehrlings und von dem Lehrling selbst zu unterschreiben.
Der Vater eines Lehrlings ist von dem Abschlusse
eines Lehrvertrages mit seinem Sohne entbunden. Es
genügt die bei F 42Abs. IIbezeichneteUnmeldung mit
Bezeichnung „Eigener Sohn“ unter Beobachtung der
Gesetzesbestimmungen und Vorschristen zur Regelunb
des Lehrlingswesens. (Min.Entschl. vom 26. April 1903.)
Nr. 9173.)
8 10. Die Lehrzeit soll im Kammerbezirke nicht unter 8
Jahren dauern, und 4 Jahre nicht überschreiten.
Eine Entbindung von der Innehaltung der gesetzlichen Lehrzeit