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2) gegen welche Tatsachen vorliegen, die fie in sittlicher Beziehung
zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet
erscheinen lassen.
Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen kann von der unteren
Verwaltungsbehörde solchen Handwerksmeistern ganz oder auf Zeit ent—
zogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur
sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind.
Gegen die Verfügung, durch welche die Befugnis entzogen wird,
findet der Rekurs nach Maßgabe der F8 20 und 21 der G. O. statt.
Derselbe ist binnen 14 Tagen nach Cröffnung der Verfügung zu
rechtfertigen.
Nach Ablauf eines Jahres kann die entzogene Befugnis durch
die höhere Verwaltungsbehörde wieder eingeräumt werden.
8 4 Kommen Tatsachen zur Kunde des Ausschusses für das
Lehrlingswesen oder des Vorstandes der Handwerkskammer, welche die
Befugnis eines Handwerksmeisters zum Halten oder Auleiten von
Lehrlingen in Frage stellen, so hat der Vorstand den Handwerksmeister
zu einer, innerhalb einer Woche abzugebenden Erklärung über die
Tatsachen aufzufordern. Ergibt die von dem Vorstande unverzüglich
anzustellende Ermittelung die Richtigkeit der Tatsachen, so hat der
Vorstand den Handwerksmeister durch eingeschriebenen Brief aufzufordern
a) wenn es sich um das Recht zum Haͤlten eines Lehrlings handelt:
den Lehrling zu entlassen;
l») wenn es sich um das Recht zum Anleiten eines Lehrlings,
handelt, die Anleitung des Lehrlings cinem, den gesetzlichen
Vorschriften entsprechenden Vertreter zu übertregen oder den
Lehrling zu entlassen.
8 5. Im Falle der Entlassung hat der Ausschuß für das Lehr—
lingswesen für die Unterbringung des Lehrlings bei einem anderen
Handwerksmeister für den Rest der Lehrzeit tunlichst Sorge zu tragen.
Entspricht der Handwerksmeister der ihm gemachten Auflage nicht,
so hat der Vorstand davon unter Tarlegung des Tatbestandes und