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diesem Falle muß der Ueberschuß durch eine besondere Zu—
sammenstellung nachgewiesen werden und ist alsdann entsprechen⸗
der Vortrag im Voranschlage zu machen.
Das Gleiche gilt bezüglich der Nebenrechnungen.
3) Zu II. Abteilung. Betrieb und Haushalt A. Ordentliche
Ausgaben. Kap. XII. Auf den gemeindlichen Verwal⸗
tungsdienst. b. & 2 Auslagen, Tagegelder ꝛc. Kr.A.⸗Bl.
1905 S. 137.
Unter „Auslagen“ sind die Entschädigungen zu verstehen,
welche die Bürgermeister, Adjunkten und Gemeinderäte gemäß
Art. 56 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu beanspruchen haben.
4) Zur 11. Abteilung. Betrieb und Haushalt. A. Ordent⸗
liche Ausgaben, Kap. XXV. Auf die Schulden; Kr.-A.Bl.
1905 S. 147 Fußnote 1.
Bei mehreren Anlehen kann die Tabelle dem Vordrucke
des Voranschlages eingefügt werden. Sie kann aber auch
eine Beilage des Voranschlages bilden; alsdann hat der Vor—⸗
trag im Voranschlage zu lauten:
Tilgung.
Nach Spalte. ... der beigefügten Tabelle sind hiefür erforderlich ..
Verzinsung.
Nach Spalte .... der beigefügten Tabelle sind hiefür erforderlich ...
Es wird erwartet, daß fragliche Voranschläge genauestens
und sorgfältigst den Vorschriften entsprechend aufgestellt und
rechtzeitia bis zum vorgeschriebenen Termine (15.
November Ufd. Irs.) anher in Vorlage gebracht werden.
Stöhsel.