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jenigen Handwerksmeistern zu, welche das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben und
entweder
s. in dem Handwerk
a) die ven der Handwerkskammer für dasselbe vorgeschriebene
Lehrzeit zurückgelegt haben,
M oder mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt haben,
sowie die Gesellenprüfung bestanden haben.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem
Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen oder durch den
Besuch einer Lehrwerkstätte oder einer sonstigen für das
Gewerbe bestimmten Unterrichtsanstalt (K129 d. G.“O.)
ersetzt werden;
oder
II. fünf Jahre hindurch
a) das Handwerk persönlich oder
b) als Werkführer oder in ähnlicher Stellung ausgeübt haben;
oder
IIII im Besitze von Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, ge—
werblichen Unterrichtsanstalten oder sonstigen seitens eines
Bundesstaates für das Gewerbe oder zum Nachweise der Be—
fähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzten
Prüfungsbehörden sind, inszweit solchen Zeugnissen durch den
Staat die Wirkung der Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen
in dem Gewerbe beigelegt ist;
oder
IV. die Befugnis dazu durch die höhere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der Kandwerkskammer oder der Innung erhalten haben.
8 3. Die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehr⸗
lingen kann durch die untere Verwaltungsbehörde solchen Handwerks—
meistern ganz oder auf Zeit entzogen werden:
1) welche sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen
anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder