Full text : 1905 (0006)

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Homburg, den 20. Januar 19085.

Circular Mg 16.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Nähere Regelung des Lehrlingswesens
für das Handwerk.

Nachstehend folgt Abdruck der von der psälz. Handwerkskammer
erlassenen Vorschriften zur Regelung des Lehrlings—
wesens (Kreisamtsblatt 1000 S. 1 ff.) zur Kenntnisnahme und
entsprechenden Verständigung der beteiligten Gewerbetreibenden. Die
Bürgermeisterämter haben auf den entsprechenden Vollzug dieser Vor—
schriften und deren genaue Beachtung seitens der Gewerbetreibenden
fortgesetzt hinzuwirken, bezw. den Vollzug zu überwachen.
Stöhsel.

Vorschriften der Pfälzischen Handwerkakammer
zur Regelnug des Lehrlingswesens.

In Betreff des Lehrlingswesens sind die Handwerksmeister zur
Befolgung der nachstehenden Bestimmungen, sowie der Anordnungen,
des Vorstandes, des Ausschusses für das Lehrlingswesen und des
Gesellen⸗Prüfungs-Ausschusses verpflichtet.
8 1. Die Befugnis zum Halien oder zur Anleitung von Lehr—
lingen steht Handwerksmeistern, welche sich nicht im Besitze der bürger⸗
lichen Ehrenrechte besinden, nicht zu.
S 2. Die Befugnis zum Anleiten von Lehrliugen steht nur den—
            
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