Full text : 1905 (0006)

368

Homburg, den 7. Oltober 1905.

Circular M 177.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Bezirks.

Betreff:
Flaschenbierhandel.

Neuerdings häufen sich die Klagen des Wirtstandes über die
Mißstände beim Flaschenbierhandel, der häufig zu unbefugtem Wirt—⸗
schaftsbetrieb mißbraucht werde und das berechtigte Wirtschaftsge—
werbe schwer schädige. Neben dieser Beeinträchtigung des Wirt—
standes muß wiederholt auf die Nachteile und Gefahren in sittlicher
Beziehung hingewiesen werden, welche insbesondere durch den unbe—
fugten Ausschank von Flaschenbier an die Jugend sich ergeben.
Ferner besteht Veraulassung, auf die Bestimmungen über die
Sonntagsruhe, welche für den Verkauf von Flaschenbier gleichfalls
gelten, dann auf das Verbot des Flaschenbierhandels im Umherziehen
(G 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung) aufmerksam zu machen,
sowie auf die Vorschriften in F 83 Abs. 5 der Gewerbeordnung be—
züglich des Wirtschaftsbetriebes von Kousumvereinen.
Die Ortspolizeibehörden haben nach all' diesen Richtungen den
Betrieb der Flaschenbiergeschäfte genauestens überwachen zu lassen
und allen Ausschreitungen strengstens entgegenzutreten. In jedem
Falle ist unnachsichtlich Strafanzeige zu erstatten.
In gleicher Weise ist der Reinlichkeit in den Flaschenbierge—
schäften das Augenmerk zuzuwenden und sind hierbei zu Tage tretende
Mißstände zu beseitigen.
            
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