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Homburg den 7. Oktober 1905
Circular Mi174.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Art. 20 und 21 des Gesetzes vom
18. Februar 1884, bie bayer. Landes⸗⸗
Hagelrersicherungsanstalt.
Die Bürgermeisterämter erhalten demnächst unter Umschlag eine
Entschließung der Kgl. Versicherungskammer, Abteilung für Hagel—
versicherung vom 27. v. Mts. und ein Protokoll über die Sitzung
des Landesausschusses für die Landeshagelversicherung vom gleichen
Tage zur weiteren Veranlassung.
Im Hinblick auf die zahlreichen Hagelschläge des heurigen Jahres,
werden die Herrn Bürgermeister veranlaßt, die Landwirte auf die Wohl—⸗
taten der Hagelversicherung erneut aufmerksam zu machen und fortgesetzt
mit allem Nachdruck dahin zu wirken, daß dieselben ihre Grundstücke
zur Versicherung bei der Landeshagelversicherungsanstalt anmelden.
Die Bürgermeister sind gemäß Art. 6 des Hagelbersicherungs—
gesetzes vom 13. Februar 1884 verpflichtet, die Anträge ihrer Ge—
meindeangehörigen auf Versicherung bei der Landesversicherungsanstalt
aufzunehmen und an die Anstaltsverwaltung einzusenden.
Stöhsel.