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Homburg, den 5. Oltober 1905.
Circular Mę 173.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Bezirks.
Betreff:
Oberpolizeiliche Vorschriften zum
Schutze der bei Tiefbauten be⸗
schäftigten Personen.
Auf die im Gesetz- und Verordnungsblatte Nr. 45 S. 567 ff ver⸗
öffentlichen Oberpolizeilichen Vorschriften zum Schutze
der bei Tiefbauten beschäftigten Personen vom 4. Sep—
tember 19085 werden die Bürgermeisterämter im Vollzuge der
Ministerial-Bekanntmachung vom gleichen Tage, Min.-A.-Bl. S. 445
mit dem Auftrage hingewiesen, die Ortspolizei-Organe zu strenger
Ueberwachung des Vollzugs dieser Vorschriften anzuweisen und die
beteiligten Bauunternehmer und Bauhandwerker auf diese Bestimmungen
mit der Aufforderung aufmerksam zu machen, sich möglichst bald in
den Besitz der nach 8 5 derselben erforderlichen Anzahl von Erem—
plaren der Vorschriften zu setzen. Die genannten Vorschriften sind
in der Buchdruckerei von Karl Gerber in München in Plakat- und
Heftform erhältlich.
Die beteiligten Unternehmer sind namentlich auch auf F48 jener
Vorschriften hinzuweisen, wonach über den Beginn und die Dauer
von Tiefbauarbeiten, bei welchen mehr als 10 Arbeiter beschäftigt
werden, vom Unternehmer beim k. Bezirksamt Anzeige zu erstatten ist.
Stohsel.