Full text : 1905 (0006)

339

Nr. 4554 X.

Homburg, den 183. September 1905.

Circular M 138.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.

Betreff:
Der Berkehr mit Sprengstoffen.
Die Bürgermeisterämter werden auf die Ministerial- Be—
kanntmachung vom 27. Juli dss. Irs., betr. den Ver—
kehr mit Sprengstoffen, (Ges.- und Verordn.Bl. Nro. 40
S. 331) mit dem besonderen Hinweis auf J 26 derselben aufmerksam
gemacht, wonach zu den Sprengstoffen, deren Abgabe an Perr⸗
sonen unter 16 Jahren verboten ist, auch solche Feuer—
werkskörper gehören, mit deren Verwendung eine erhebliche Ge—
fahr für Personen oder Eigentum verbunden ist, wie Kanonensch läge,
Frösche, Schwärmer und dergl. Die Pelizeiorgane sind mit ent—
sprechender Weisung zu versehen, die in Betracht kommenden Kauf—
leute und Händler zu verständigen.
Im Uebrigen haben die früheren Vorschriften über die Ver—
sendung, Verpackung der Sprengstoffe u. s. w. durch die neuen Be—
stimmungen mehrfache Aenderungen und Verschärfungen erfahren,
z. B. 96 Abs. 3 und 7, 5 8 Abs. 2 u. a. der Ministerial⸗Be—
kanntmachung vom 27. Juli 1905.
Von einer strengen Durchführung letzterer neuen Verschriften
kann übrigens bis zum 1. Oktober dss. Irs. abgesehen werden.
Stoöhsel.
            
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