Full text : 1905 (0006)

386

Homburg, den 12. September 1803.

Cireular M 156.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks

Betreff:
Ueberhandnahme der Feldsrevel und
feldpolizeilichen Uebertretungeu.

Die Ortspolizeibehörden werden auf die Ministerial-Bekanntmach—
ung vom 12. August Ifd. Irs. (Min.A.Bl. S. 374) bezeichneten
Betreffs zur genauesten Beachtung aufmerksam gemacht. Die Organe
der Feldpolizei sind dem Abs. 2der Eutschließung entsprechend mit
den geeigneten Weisungen zu versehen.
Wenn die zur Zeit angestellten Feldschützen ihren Dienstobliegen—
heiten nicht entsprechend nachkommen oder die Feldpolizei ungenügend
ausüben, oder wenn dieselben wegen hohen Alters oder körperlicher
Untauglichkeit die Feldpolizei nicht mehr entsprechend handhaben können,
so hat der Gemeinderat sich über die Anstellung einer geeigneten
jüngeren, rüstigen und gewandten Persönlichkeit schlüssig
zu machen. Selbstverständlich dürfen nur völlig unbestrafte
Personen für die Stelle eines Feldschützen vorgeschlagen werden.
Leute, welche beim Militär gedient haben, sind vorzuziehen. Ich
gewärtige, daß entsprechend den Direktiven des kgl. Staatsministeriums
des Innern in jeder Gemeinde dafür Sorge getragen wird,
daß die Feldpolizeiorgane ihrer Dienstanfgabe voll und ganz ent—
sprechen.

Stöhsel.
            
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