Full text : 1905 (0006)

335

Nr. 4432 X.

Homburg, den 12. September 19085.

Circular 48

155.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug der Gewerbeordnung, hier
Vorschriften für Retrietre, m denen
Maler-, Anst eicher⸗, Tuncher⸗, Weiß—
binder⸗ oder Lackterer- Arbeiten aus—
geführt werden.

Die Bürger reisterämter werden beauftragt, die Inhaber der im
Gemeindebezirke bestehenden Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher—-,
Weißbinder- oder Lackierergewerbes, sowie die Inhaber solcher Be—
triebe, in denen die vorbezeichneten Arbeiten im Zusammenhange mit
einem anderen Gewerbebetriebe ausgeführt werden, auf die in Nr. 28
S. 555 ff. des R.G.xBl. veröffentliche Bundesratsverord—
nung vom 27. Juni 1905, welche mit dem 1. Januar
1906 in Kraft tritt, gegen zu den gemeindlichen Akten zu
nehmenden Nachweis alsbald aufmerksam zu machen und sie zu ver—
anlassen, sich die erforderliche Anzahl Abdrücke der Bekanntmachung
soewie des Blei-Merkblattes rechtzeitig zu verschaffen.
Stsöhsel.
            
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