30
meisterämter nach sorgfältiger Prüfung angewiesen und sind durch
dieselben von den Beteiligten einzuheben.
Weitere Maßnahmen namentlich die generelle Statuierung einer
Zwangspflicht zur Inanspruchnahme der Desinfektoren bleibt zunächst
vorbehalten.
Vorstehende Anordnungen sind in den Gemeinden ortsüblich be—
kannt zu machen und sind speziell die Desinfektoren hievon gegen zu
den gemeindlichen Akten zu nehmenden Nachweis zu verständigen.
Stöhsel.