324
Am Schlusse des Monats September haben die Bürgermeister,
aͤmter eine genaue Kontrolle der vollzogenen Reinigung vor—
zunehmen und etwa säumigen Grundbesitzern eine letzte Frist
von 4 Tagen zum ordnungsgemäßen Vollzug der Reinigung zu
setzen.
Nach fruchtlosem Ablaufe auch dieser Frist sind die Namen
etwaiger Säumiger anher anzuzeigen, damit ihre Bestrafung in die
Wege geleitet und die Reinigung auf ihre Kosten angeordnet werden
würde.
Ueber den Befund der vorgenommenen Kontrolle haben die
Bürgermeisterämter zugleich unter Angabe der mit den Reinigungs—
arbeiten etwa im Rückstande befindlichen Grundbesitzer zuverlässig
bis 8. Oktober nächsthin anher Anzeige zu erstatten.
Insoweit die Gemeinden, Stiftungen oder sonstige öffentliche
Korporationen als Besitzer angrenzender Grundstücke zur Reinigung
von Wasserläufen verpflichtet sind, gewärtige ich zuverlässig, daß seitens
derselben gleichfalls bis zum Schlusse dieses Monats
sämtliche Reinigungsarbeiten sorgfältig vollzogen werden uund daß
hiezu unverzüglich die nötigen Anordnungen getroffen werden.
Soweit in einigen Gemeinden bisher das Herkommen bestand,
die Bach- und Grabenreinigung einheitlich durch die Gemeindever—
waltung ausführen zu lassen und die Kosten anteilsweise auf die
einzelnen Angrenzer und Räumungopflichtigen auszuschlagen, so be—
steht gegen die Fortsetzung dieser Uebung diesamts keine Erinnerung.
Bezüglich der Ausführung der Reinigung ist auch in diesen Fällen
der vorbezeichnete Termin einzuhalten.
Stöhsel.